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Theorie-Kompaktkurse am 16.11.2026 und 04.12.2026
Ferienkurse am 12.10.2026 und 04.01.2027.

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  • Klasse B

    Beinhaltet AM, L

    direkter Erwerb, keine Befristung der Besitzdauer

    ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren, sonst ab 18 Jahre

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

  • Klasse BE

    nur mit Klasse B ab 18 Jahre

    Keine Befristung der Besitzdauer

    Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.

  • Klasse B-Automatik

    wie Klasse B, jedoch darf mit der Klasse B-Automatik kein Fahrzeug mit Schaltgetriebe gefahren werden.

    Wir bieten zusätzlich eine Ausbildung und Prüfung auf einem Automatikfahrzeug an. Dies hat Vor-, aber auch Nachteile. Vorteil: Fahrschüler, die z.B. auf Grund einer körperlichen Behinderung das Kupplungspedal nicht benutzen können, sind trotzdem in der Lage einen Führerschein zu machen und durch die gewonnene Mobilität einen großen Zuwachs an Lebensqualität erhalten. Nachteil: Es wird im Führerschein vermerkt, dass keine Fahrzeuge mit Schaltgetriebe gefahren werden dürfen.

    Hinweis: Mit dem Ablegen einer weiteren praktischen Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe kann dieser Vermerk aus dem Führerschein entfernt und somit die Beschränkung auf Automatikfahrzeuge aufgehoben werden.

  • Klasse A1

    Beinhaltet AM, ab 16 Jahre

    Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

  • Klasse A2

    Beinhaltet AM, A1, ab 18 Jahre

    Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

  • Klasse A

    Beinhaltet A1, A2

    direkter Erwerb, keine Befristung der Besitzdauer

    • ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2 jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
    • ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
    • ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg

    Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einem Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.

  • Klasse AM

    ab 15 Jahre

    zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.

    Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

    Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76: zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.

  • Klasse L

    ab 16 Jahre

    direkter Erwerb, keine Befristung der Besitzdauer

    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

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